Ratgeber · Lebenssituation

Ein Zuhause.
Zwei Wege. – Immobilie in der Scheidung

gemeinsam gut weiter

Was mit Haus oder Wohnung passiert, wenn eine Ehe endet – und wie Sie eine Lösung finden, die Sie beide tragen können.

Lesezeit 12 MinutenStand Oktober 2026Österreichisches Recht

Wenn eine Ehe endet, geht es selten nur um die Beziehung. Fast immer steht auch die Frage im Raum, was aus dem Haus oder der Wohnung wird – dem Ort, an dem die Kinder groß geworden sind, in den Sie Geld, Zeit und viele Wochenenden gesteckt haben. Meist ist die Immobilie außerdem der größte Wert, den Sie gemeinsam besitzen.

Gerade deshalb lohnt es sich, hier nicht unter Druck zu entscheiden. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Wege es in Österreich gibt, was rechtlich und finanziell dahintersteckt und in welcher Reihenfolge Sie am besten vorgehen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Scheidung allein ändert nichts daran, wer im Grundbuch steht und wer der Bank den Kredit schuldet.
  • Aufgeteilt wird nach dem, was fair ist – nicht automatisch halbe-halbe.
  • Was einer in die Ehe mitgebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat, bleibt grundsätzlich außen vor. Bei der Ehewohnung gibt es Ausnahmen.
  • Ein Marktwert, dem beide vertrauen, ist die Grundlage für jede Lösung – ob einer übernimmt oder verkauft wird.
  • Einigen Sie sich nicht, entscheidet das Gericht. Der Antrag muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.
01

Was bei einer Scheidung aufgeteilt wird

In Österreich gilt während der Ehe grundsätzlich Gütertrennung: Jeder bleibt Eigentümer dessen, was ihm gehört. Wird die Ehe geschieden, werden aber das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt (§§ 81 ff Ehegesetz). Zum Gebrauchsvermögen gehört vor allem die Ehewohnung – egal ob Haus oder Wohnung.

Maßstab ist, was im Einzelfall fair ist. Berücksichtigt werden die Beiträge beider: Erwerbseinkommen ebenso wie Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Auch Schulden, die mit dem aufzuteilenden Vermögen zusammenhängen – etwa der Wohnkredit – fließen ein.

Wer im Grundbuch steht, sagt noch nicht, wem die Immobilie bei der Aufteilung zugerechnet wird.

Nicht aufgeteilt wird in der Regel, was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat. Bei der Ehewohnung gibt es davon eine wichtige Ausnahme: Sie kann trotzdem einbezogen werden, wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind auf die weitere Benützung angewiesen ist. Das geerbte Elternhaus ist also nicht automatisch „sicher“, wenn die Familie darin gewohnt hat.

02

Fünf Wege für Ihre Immobilie

Rechtlich gibt es viele Möglichkeiten. In der Praxis laufen fast alle Lösungen auf einen dieser fünf Wege hinaus. Welcher passt, hängt vor allem von drei Fragen ab: Kann einer die Immobilie allein finanzieren? Was ist für die Kinder gut? Und können Sie beide noch gemeinsam Entscheidungen treffen?

1

Einer übernimmt

Ein Partner behält die Immobilie und zahlt dem anderen einen Ausgleich. Dessen Höhe richtet sich nach dem Marktwert abzüglich offener Kredite – und nach dem Ergebnis der gesamten Aufteilung.

Passt, wenn
Die Kinder sollen im gewohnten Umfeld bleiben und einer kann Rate und Ausgleich allein tragen.
Beachten Sie
Die Bank muss zustimmen, dass einer den Kredit allein übernimmt.
2

Gemeinsam verkaufen

Die Immobilie wird verkauft, der Kredit aus dem Erlös getilgt, der Rest nach Vereinbarung aufgeteilt. Der häufigste Weg – und oft der klarste Schnitt.

Passt, wenn
Keiner kann die Immobilie allein halten oder beide wollen neu anfangen.
Beachten Sie
Bei Fixzinskrediten kann eine Gebühr für die vorzeitige Rückzahlung anfallen.
3

Vermieten

Sie bleiben beide Eigentümer, die Miete deckt Kredit und Erhaltung. Die Immobilie bleibt als Vermögen erhalten.

Passt, wenn
Ein Verkauf ist im Moment ungünstig oder die Immobilie soll Altersvorsorge bleiben.
Beachten Sie
Sie müssen weiter gemeinsam entscheiden – über Mieter, Reparaturen und Steuern.
4

An die Kinder übergeben

Die Eltern übertragen die Immobilie an ein Kind, oft mit einem Wohnrecht für einen Elternteil.

Passt, wenn
Beide Eltern wollen es und es entlastet die Kinder wirklich.
Beachten Sie
Bei minderjährigen Kindern muss das Pflegschaftsgericht zustimmen. Mit dem Eigentum übernimmt das Kind auch alle Kosten und Pflichten.
5

Vorerst gemeinsam behalten

Eine befristete Regelung, zum Beispiel: Ein Elternteil wohnt mit den Kindern bis zum Schulabschluss im Haus, danach wird verkauft. Bei geeigneten Häusern ist auch eine Teilung in zwei Wohnungen möglich.

Passt, wenn
Zeit gewonnen werden soll, ohne die Entscheidung zu verschieben.
Beachten Sie
Nur mit klarer schriftlicher Regelung samt Datum – sonst wird aus „vorerst“ ein Dauerstreit.
03

Der Kredit: was die Bank dazu sagt

Die Scheidung ändert den Kreditvertrag nicht. Wer unterschrieben hat, haftet weiter – auch wenn er längst ausgezogen ist. Haben Sie beide unterschrieben, kann die Bank von jedem die volle Rate verlangen.

Aus der Haftung kommt ein Partner nur auf drei Wegen: Die Bank entlässt ihn freiwillig, nachdem sie die Bonität des anderen geprüft hat; der Kredit wird auf einen Partner umgeschuldet; oder er wird aus dem Verkaufserlös getilgt.

Sprechen Sie früh mit Ihrer Bank – bevor eine Rate ausfällt. Ein Zahlungsverzug schadet Ihnen beiden. Haben Sie ein Förderdarlehen des Landes Oberösterreich, klären Sie auch dort, ob eine Übertragung zustimmungspflichtig ist.

04

Steuern und Gebühren im Überblick

Welche Abgaben anfallen, hängt davon ab, ob die Immobilie zwischen Ihnen übertragen oder an Dritte verkauft wird. Die folgende Übersicht soll Ihnen eine Größenordnung geben – die genaue Berechnung übernehmen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.

AbgabeÜbertragung an den EhegattenVerkauf an Dritte
GrunderwerbsteuerStufentarif vom Grundstückswert: 0,5 % bis 250.000 €, 2 % für die nächsten 150.000 €, darüber 3,5 %3,5 % vom Kaufpreis, zahlt üblicherweise der Käufer
Grundbucheintragungbegünstigte Bemessung1,1 % vom Kaufpreis, zahlt üblicherweise der Käufer
Immobilienertragsteuerfällt bei der Übertragung im Zuge der Aufteilung in der Regel nicht an30 % vom Gewinn – entfällt, wenn die Immobilie Ihr Hauptwohnsitz war (siehe unten)

Angaben ohne Gewähr, Stand Oktober 2026. Quellen: Bundesministerium für Finanzen (Grunderwerbsteuer, Immobilienertragsteuer), Ehegesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes.

05

In welcher Reihenfolge Sie vorgehen

  1. 01

    Nichts überstürzen

    Unterschreiben Sie nichts unter Druck. Klären Sie vor einem Auszug, was er rechtlich und steuerlich bedeutet.

  2. 02

    Unterlagen sammeln

    Grundbuchauszug, Kreditverträge mit aktuellem Stand, Förderverträge, Pläne, Energieausweis und Belege größerer Investitionen.

  3. 03

    Marktwert ermitteln lassen

    Von jemandem, dem Sie beide vertrauen. Eine nachvollziehbare Zahl nimmt der Verhandlung viel Spannung.

  4. 04

    Wege durchrechnen

    Kann einer übernehmen? Was bleibt beim Verkauf nach Kredit und Kosten? Was kostet eine Vermietung?

  5. 05

    Mit der Bank sprechen

    Klären Sie, ob und zu welchen Bedingungen einer den Kredit übernehmen kann.

  6. 06

    Vereinbarung festhalten

    Mit Rechtsanwalt oder Notar, bei verhärteten Fronten auch mit einer Mediation.

  7. 07

    Umsetzen

    Übertragung im Grundbuch oder Verkauf – geordnet, mit klaren Zuständigkeiten.

06

Wie wir Sie begleiten

Als Makler arbeiten wir immer für beide Seiten. Bei einer Scheidung ist das wichtiger als sonst: Sie beide bekommen dieselben Informationen, dieselben Zahlen und dieselben Rückmeldungen. Absprachen mit nur einer Seite gibt es bei uns nicht.

  • Ein Marktwert, über den man nicht streiten muss: nachvollziehbar hergeleitet aus tatsächlich erzielten Verkaufspreisen in Ihrer Gemeinde.
  • Diskret, wenn Sie das wünschen: Wir sprechen zuerst vorgemerkte Kaufinteressenten an, ohne öffentliches Inserat.
  • Besichtigungen ohne Begegnung: Wir organisieren Termine so, dass Sie sich nicht treffen müssen.
  • Abstimmung mit allen Beteiligten: mit Ihrem Rechtsanwalt oder Notar und mit der Bank.
Roman Sonnberger

„Bei einer Scheidung zählt nicht, wer recht hat, sondern dass beide gut weitergehen können. Unser Beitrag ist eine Zahl, der Sie beide vertrauen.“

Roman SonnbergerGeschäftsführer, Immobilientreuhänder

Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Für diese Fragen ist Ihr Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater zuständig.

Checkliste

Zehn Fragen, die Sie vor jeder Entscheidung klären sollten

  • Wem gehört die Immobilie laut Grundbuch – und zu welchen Anteilen?
  • Wurde sie während der Ehe gekauft, oder hat einer sie eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen?
  • Gibt es einen Ehevertrag oder eine Vereinbarung über die Ehewohnung?
  • Wer hat den Kreditvertrag unterschrieben, und wie hoch ist der offene Betrag?
  • Gibt es ein Förderdarlehen oder eine Fixzinsbindung?
  • Kann einer von Ihnen Rate und Ausgleichszahlung allein tragen? Hat die Bank das bestätigt?
  • Wie hoch ist der aktuelle Marktwert – und vertrauen Sie beide dieser Zahl?
  • Was ist für die Kinder die beste Wohnlösung?
  • Haben Sie vor einem Auszug geklärt, was er für Hauptwohnsitz und Steuer bedeutet?
  • Ist die Jahresfrist für den Aufteilungsantrag im Blick?
Häufige Fragen

Was uns oft gefragt wird

Muss ich ausziehen, wenn nur mein Partner im Grundbuch steht?

Nicht automatisch. Die Ehewohnung ist während der Ehe besonders geschützt, und bei der Aufteilung zählt nicht allein das Grundbuch. Wie es in Ihrem Fall aussieht, klärt Ihr Rechtsanwalt.

Können wir verkaufen, bevor die Scheidung rechtskräftig ist?

Ja, wenn alle Eigentümer zustimmen. Oft ist das sogar sinnvoll: Der Erlös kann dann direkt in die Scheidungsvereinbarung einfließen, und laufende Kosten für ein halb leeres Haus entfallen.

Wer zahlt den Kredit, bis alles geregelt ist?

Gegenüber der Bank haften alle, die unterschrieben haben, weiterhin für die volle Rate. Wer sie intern trägt, sollten Sie schriftlich vereinbaren – am besten, bevor eine Rate offen bleibt.

Was kostet das Erstgespräch mit Ihnen?

Nichts. Das Erstgespräch ist kostenlos und ohne weitere Verpflichtung. Auf Wunsch kommen wir zu Ihnen, sprechen mit Ihnen beiden gemeinsam oder mit jedem einzeln.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand Oktober 2026.

Lieber persönlich sprechen?

Das Erstgespräch ist kostenlos und ohne weitere Verpflichtung – gemeinsam oder mit jedem von Ihnen einzeln.